Grundsteuererlass bei fremdvermieteten Immobilien
SteuerTIPP vom ExpertenDie Grundsteuer wird erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Bei einer Minderung um mehr als die Hälfte des Rohertrags werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird gar kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Der Erlass ist Kalenderjahr bezogen und muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres formlos bei der Gemeinde und in den Stadtstaaten beim Finanzamt beantragt werden. Die Ertragsminderung ist die Differenz zwischen dem normalen Rohertrag und dem tatsächlich erzielten Rohertrag. Der normale Rohertrag ist die zu Beginn des Erlasszeitraumes geschätzte übliche Jahresrohmiete.
Grundsätzliche Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer ist jedoch, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie einem Brand, Zahlungsausfällen der Mieter oder auch Leerstand vor. In Fällen des Leerstands müssen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden. Hier werden häufig auch in einem schwierigen Marktumfeld hohe Anforderungen gestellt, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken.




