BdSt - Bestehende Vorschriften des Steuerrechts anwenden

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22.04.2009Zukunftsfähigkeit sichern!

Bestehende Vorschriften des Steuerrechts anwenden

Die Verwaltung ist gemäß § 34 Abs. 2 LHO verpflichtet, Einnahmen vollständig zu erheben und deshalb laufend alle Möglichkeiten der Einnahmeerhebung zu prüfen sowie diese im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen. Prüfungen des Landesrechnungshofes in den Finanzämtern haben ergeben, dass Einnahmen immer wieder nicht vollständig erhoben und Vorschriften nicht durchgehend beachtet worden sind.

Die Feststellungen und Beanstandungen des Rechnungshofs belegen, dass Mängel nicht auf einzelne Bereiche oder gar Einzelfälle beschränkt sind.

Fehler wurden zum großen Teil bei Routinearbeiten festgestellt. Im Jahr 2003 kritisierte der Rechnungshof, dass die Bearbeitungsqualität insgesamt zurückgeht. Werden hohe Fehlerquoten festgestellt, wird darauf vonseiten der Finanzverwaltung mit punktuell wirkenden Maßnahmen reagiert, die allerdings keine kontinuierliche Qualitätskontrolle gewährleisten, so die Kritik des Rechnungshofes.

Eine Untersuchung der Jahresberichte des Landesrechnungshofes verdeutlicht generelle Problemfelder bei der Erhebung von Steuern:
- eindeutige Vorschriften und Normen werden (z.T. bewusst) missachtet,
- das bestehende Steuerrecht wird falsch angewendet,
- eine fehlerhafte Nutzung von IuK-Mitteln führt zu Bearbeitungsfehlern,
- unvollständige und unklare Steuererklärungen verursachen hohe Fehlerquoten, weil die Bearbeiter nicht nachhaken.


Insgesamt monierte der Landesrechnungshof in seinen Jahresberichten 1998 bis 2008 Einnahmeverluste durch eine nachlässige Kassenaufsicht in Höhe von 227,9 Mio. Euro. Durch eine verstärkte Schulungsoffensive für die Steuerverwaltung sowie einer stärkeren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, mithin der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten kann es nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler möglich sein, Mehreinnahmen von mindestens 100 Mio. Euro jährlich zu erzielen.

Langfristig braucht Hamburg dafür jedoch nicht mehr Betriebsprüfer und Verwaltungspersonal. Hierdurch würden die steuerlichen Mehrergebnisse nämlich nicht wie öffentlich behauptet proportional ansteigen, weil steuerliche Mehrergebnisse bei Betriebsprüfungen kein Indiz für buchhalterische Tricks der geprüften Firmen sondern die Folgen von früheren zeit- und gesetzesabhängigen betriebswirtschaftlichen Dispositionen sind. Stattdessen brauchen wir eine grundlegende Vereinfachung des Steuerrechts. Nur so kann auf Dauer eine einfache und gerechte Besteuerung gewährleistet werden.
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