BdSt - Ehegattensplitting abschaffen?

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04.02.2011Steuergerechtigkeit

Ehegattensplitting abschaffen?

Gastbeitrag für das Hamburger Abendblatt

Das Ehegattensplitting sei „heute nicht nur unzeitgemäß, sondern sogar kontraproduktiv“, gab der Hamburger Reeder Peter Krämer jüngst im Abendblatt zu Protokoll und plädierte daraufhin für seine Abschaffung. Dabei ist das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich begründet und kann gar nicht abgeschafft werden.

Ein Kommentar.

Das Ehegattensplitting ist Bestandteil des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 1 GG sowie der an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierten sachgerechten Besteuerung, weil die Ehe als „Wirtschaftsgemeinschaft“ interpretiert wird. Eine erzwungene getrennte Veranlagung hätte zur Folge, dass Eheleute mit gleichem Gesamteinkommen, aber unterschiedlicher Aufteilung des Einkommens, ungleich behandelt würden. Da spielt das Bundesverfassungsgericht nicht mit.

Das Splittingverfahren ist zudem mitnichten ein Relikt aus prä-emanzipatorischer Zeit, mithin auch kein Ausdruck eines wertkonservativen Weltbilds, das nun unbedingt abgeschafft werden müsse, um das Grundgesetz zu „entstauben“. Und mit Verlaub: Angesichts der jüngsten Grundgesetzänderungen graut es einem doch davor, dass die Politiker wieder Hand an unsere Verfassung anlegen. Wenn das Splittingverfahren schon verändert werden soll (und das sollte es), dann geht nur eine Ausweitung.

Aus steuersystematischer Sicht sollten zum Beispiel eingetragene Lebenspartnerschaften mit in das Ehegattensplitting einbezogen werden. Abseits der immer wieder kolportierten Klischees sind Schwule und Lesben auch Leistungsträger unserer Gesellschaft, wie jeder Arbeiter, Angestellter, Unternehmer. Einige mögen bunter leben als der Durchschnitt, einige schriller, lauter, intensiver – und deshalb Vorbehalte und Vorurteile provozieren. Im Kern aber sind sie so besonders wie jeder andere und fordern deshalb auch zu Recht den Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Steuerrecht.

Vor allem, wenn man sich den Pflichtenkatalog bei eingetragenen Lebenspartnerschaften genauer anschaut, ist die Anpassung der steuerlichen Rechte längst überfällig. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Lebenspartnerschaften und Besteuerung von Erbschaften lässt zudem kaum Zweifel daran, dass die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nur noch eine Frage der Zeit ist.

Schwieriger wird es hingegen bei so genannten „wilden Ehen“, also Partnerschaften ohne Trauschein. Hier greifen in einer Notlage wie der Arbeitslosigkeit zwar Sozialgesetze, die eine Fürsorge füreinander erzwingen. Ein Recht auf steuerlichen Ausgleich über ein Splittingverfahren gibt es jedoch nicht. Damit provoziert die Sozialgesetzgebung eine Argumentationskette, die am Ende auf eine Ausweitung des Ehegattensplittings auf „wilde Ehen“ hinausläuft.

Neben der Ausweitung wird auch vorgeschlagen, das Ehegattensplitting in ein Familiensplitting umzuwandeln. Schließlich liege der historische Ursprung des Splittingverfahrens in der stillen Hoffnung der Verfassungsgeber, durch finanzielle Anreize zur Ehe-Schließung die Geburtenrate signifikant zu erhöhen, so eine verbreitete Auffassung. Doch ein Familiensplitting birgt die Gefahr in sich, dass in seinem Rahmen die steuerliche Entlastung der Eltern hinter der verfassungsrechtlich erforderlichen Entlastungswirkung von kindesbezogenen Freibeträgen zurückbleibt. Bei einer Unterhaltsgemeinschaft, die Eltern mit ihren Kindern typischerweise bilden, ist ein erweitertes Splitting also wohl nicht der richtige Weg.

Freibeträge erweisen sich hingegen als sachgemäße steuerliche Lösung. Das lässt uns Bürgern auch die Entscheidung darüber, ob wir und wie wir mit unseren Partnern zusammenleben und Kinder großziehen wollen. Das Ehegattensplitting ist indes keine sozialpolitische Maßnahme zur Steigerung der Geburtenrate.

Aber wir Steuerzahler kennen das ja: Man weiß nie, was den Politikern als nächstes einfällt. Sie sind sehr kreativ, wenn es um neue Einnahmequellen geht. Die Pendlerpauschale haben wir uns wieder geholt. Das Ehegattensplitting lassen wir uns gar nicht erst wegnehmen.


Image: Ambro / FreeDigitalPhotos.net

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