Vorsicht bei Unverheirateten
Abzug von KinderbetreuungskostenBei Ehegatten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Kosten von beiden Ehegatten getragen wurden. Allerdings ist es auch möglich, die Aufwendungen einem Elternteil vollständig zuzuordnen, wenn dies steuerlich günstig ist. Dies klappt bei unverheirateten Paaren mit Kindern nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 1 K 664/08) nur bedingt. Handelt es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, kann nur derjenige die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen, der sie getragen hat. Eine Zuordnung der Kosten auf den anderen Lebenspartner ist nicht möglich.
Der Bund der Steuerzahler rät deshalb, dass unverheiratete Paare vorher prüfen sollten, bei wem sich der steuerliche Abzug der Kinderbetreuungskosten günstiger auswirkt. Auf denjenigen sollte dann die Rechnung ausgestellt werden und derjenige sollte die Überweisung der Kosten vornehmen. Dann gibt es keine Probleme bei der Einkommensteuererklärung und ein Rechtsstreit ist unnötig. Liegen hingegen Sonderausgaben vor, können auch unverheiratete Paare eine einvernehmliche Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten vornehmen.



