BdSt - Wie wirksam ist die Parkkralle wirklich?

16.11.2007Stellungnahme

Wie wirksam ist die Parkkralle wirklich?

Senat den dauerhaften Einsatz von mechanischen Wegfahrsperren und die Ausweitung ihres Einsatzes im Jahre 2003 grundsätzlich beschlossen. Der Bund der Steuerzahler begleitet die Debatte seit Jahren. Dass der Einsatz der Parkkralle allgemein für rechtens erachtet wird, steht inzwischen fest. Die öffentliche Diskussion beschäftigt sich daher mittlerweile mehr mit der Frage der Zweckmäßigkeit der verschiedenen Methoden, ein Auto von Amts wegen festzusetzen, als mit der rechtlichen Problematik der Parkkralle selbst.

Waren bis 2005 nur das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz sowie die Finanzämter Neustadt - St. Pauli und Eimsbüttel mit der Kralle ausgerüstet, haben nunmehr neun von vierzehn Hamburger Finanzämtern in insgesamt 169 Fällen Zwangsmaßnahmen mit der Parkkralle durchgeführt. Die Parkkralle kann von den Finanzämtern gegen Steuersünder aus allen Bereichen der Gemeinschafts-, Landes- und Gemeindesteuern eingesetzt werden. Das bedeutet, dass im Prinzip nicht nur bei Verweigerung der Zahlung der Kfz-Steuer, sondern auch in den Massenverfahren zur Beitreibung säumiger Einkommen- oder Umsatzsteuer, bei der Gewerbesteuer oder der Hundesteuer die Parkkralle eingesetzt werden könnte.

Trotzdem verfügen die Hamburger Finanzämter bis heute lediglich über insgesamt 46 Parkkrallen. Dies legt den Schluss nahe, dass an deren massenhaften Einsatz auch nicht gedacht sein kann. In einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz teilte der Hamburger Senat kürzlich Einzelheiten der Vollstreckungspraxis mit.

Von 2004 bis zum zweiten Halbjahr 2007 erstreckte sich der Einsatz der Parkkralle auf fünf von 14 Hamburger Finanzamtsbereiche. Der davon betroffene Steuerzahler kann entweder seinen Wagen herausbekommen, indem er die rückständige Forderung an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass er bereits gezahlt hat. Ist er nicht selbst Eigentümer des gepfändeten Fahrzeugs, muss er dies für die Herausgabe nachweisen.

In 105 von 165 Fällen endete der Einsatz der Parkkralle in Hamburg mit der Zahlung der geschuldeten Summe. Das ist mit über 60 Prozent eine beeindruckende Erfolgsquote. Gleichwohl ist die Parkkralle auch nach Meinung des Senats für Massenverfahren nicht geeignet. Der Bund der Steuerzahler hat bereits frühzeitig vor zu viel Optimismus im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten der Parkkralle gewarnt.

„Die große Zahl der Vollstreckungsfälle, allein in der Lohn- und Einkommensteuer von über 46.000 Fällen pro Jahr, ist nicht eine Frage der Zahlungsunwilligkeit, der mit besonderen Zwangsmaßnahmen beizukommen wäre, sondern echter finanzieller Notlagen insbesondere im Mittelstand“, sagte dazu Gerhard Stiehler, Vorstandsmitglied im BdSt Hamburg. Der Einsatz der Parkkralle zur Beitreibung dieser Außenstände sei nicht geeignet, die wirtschaftliche Lage zu verbessern, sondern erleichtere lediglich die Arbeit der Vollstreckungsstellen. Vielmehr führe der maßvolle Vollzug der Steuergesetze langfristig eher zum Erfolg, als kurzfristig wirkende Zwangsmaßnahmen.

Um ein solches Vorgehen abzusichern, fordert der Bund der Steuerzahler seit vielen Jahren Waffengleichheit zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung. Dazu gehört auch die Einführung eines Insolvenzprüfers in der Hamburger Steuerverwaltung, um tatsächlich vorhandene Reserven eines Betriebes nicht nur für dessen Weiterbestand sondern auch zur Sicherung der Ansprüche des Fiskus zu identifizieren und dann möglichst sinnvoll zu nutzen.

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