BdSt - Satzung

22.06.2009

Satzung

Eingetragen unter der Nummer VR 4506 in das Vereinsregister Hamburg mit den Änderungen bis zum 08.06.2009. Stand der Satzung: 27. Mai 2010. Hier!

Unsere Satz im PDF-Format

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister in Hamburg eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, zur Förderung des demokratischen Gemeinwesens auf der Grundlage des Grundgesetzes, zur Stärkung des Vertrauens in die demokratischen Einrichtungen und um einer Staatsverdrossenheit entgegenzuwirken, hat sich der Verein zur Aufgabe gesetzt, die Allgemeinheit über das öffentliche Finanzwesen zu unterrichten und für dessen Gestaltung Vorschläge zu machen. Er will damit erreichen, dass

a. die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet werden;
b. die Staatsverschuldung einerseits und die Belastungen mit Steuern und sonstigen Abgaben andererseits auf das Notwendige begrenzt und die Abgabenbelastung gerecht verteilt wird;
c. die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht gewahrt wird;
d. das Steuerrecht einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler verständlich ist;
e. Gesetzgeber und Verwaltung auf die Leistungsfähigkeit der Abgabenzahler gebührend Rücksicht nehmen;
f. die öffentliche Finanzkontrolle verstärkt und die Verschwendung von Steuergel-dern vermieden wird;
g. die Allgemeinheit über die finanzwirtschaftlichen Grenzen der Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates hinreichend unterrichtet wird;
h. bei der Jugend Verständnis für die Grundsätze der Besteuerung und die Erfordernisse gesunder Finanzwirtschaft geweckt wird;
i. das Verständnis zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung gestärkt wird.

2. Der Verwirklichung des Satzungszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

a. Veröffentlichung von Schriften und Schwarzbüchern,
b. Veranstaltung von Wanderausstellungen in Schulen und auf Messen,
c. Unterstützung wissenschaftlicher Einrichtungen im Bereich des Finanzwesens und der Abgabenkontrolle,
d. Vergabe von Gutachten und Führung von Musterprozessen sowie Durchführung von Analysen und Untersuchungen,
e. Mitwirkung an berufsorientierten Bildungsmaßnahmen für alle Bevölkerungsschichten, insbesondere der Jugend,
f. Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Aufklärungskampagnen und Aufklärung über Fragen des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens, insbesondere des Haushaltsvollzuges,
g. Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung und Verteilung von Informationsmaterial sowie Presseinformationen,
h. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen (hearings), sowie Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen,
i. Stärkung des Petitionsrechtes durch Unterstützung von Eingaben,
j. Schulung von interessierten Politikern und Medienvertretern in den Grundzügen des Haushalts- und Steuerrechts.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede andere Personenvereinigung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Mitgliedschaft zu einem zeitlich befristeten ermäßigten Beitrag beschließen. Während dieser Zeit ist das passive Wahlrecht zu den Verbandsgremien ausgeschlossen.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod,
b. durch Austritt. Der Austritt kann nur unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres, frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden,
c. durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich schädigt oder trotz Mahnung seine fälligen Beiträge nicht entrichtet hat. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei dem Beschwerde-Ausschuss eingelegt werden, die keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Ausschuss entscheidet endgültig.

4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus zum 1. Januar eines Jahres zu entrichten. Für den Zeitraum vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ende des Beitrittsjahres wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sämtliche Mitglieder erhalten kostenfrei das Nachrichtenmagazin des Bundes der Steuerzahler.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal, nach Möglichkeit im 1. Halbjahr, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Verwaltungsrat oder den Vorstand einberufen werden, sie müssen innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen.

2. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung "Der Steuerzahler", und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten: Der Jahresabschluss und der Haushaltsvoranschlag liegen mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. Entlastung des Verwaltungsrates und Vorstandes,
b. Festsetzung des Jahresbeitrages, Genehmigung des Haushaltsplanes,
c. Wahl des Verwaltungsrates, Vorstandes, Abschlussprüfers und Beschwerde-Ausschusses,
d. Änderung der Satzung,
e. Auflösung des Vereins.

4. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Mitgliedschaft ist persönlich, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen oder Personengesellschaften üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch einen Bevollmächtigten aus, der eine schriftliche Vollmacht vorweisen muss.

5. Nur über Anträge, die in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt sind, ist eine Beschlussfassung zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7 Verwaltungsrat

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Tage der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat; selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der zwei Jahre liegt.

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 6, höchstens 10 Personen.

2. In den Verwaltungsrat wählbar sind natürliche Personen, die dem Bund der Steuerzahler Hamburg mindestens ein volles Jahr angehören. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Vorstand und Verwaltungsrat mit jeweils einfacher Mehrheit gemeinsam einen Kandidaten der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlagen.

3. Die Aufgaben des Verwaltungsrates umfassen:
a. Die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und den Vorstand zu beraten,
b. die Dienststellung des Vorstandes zu überprüfen und vertragsmäßig zu regeln.

§ 8 Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Tage der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat; selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der zwei Jahre liegt. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bestellt dessen Stellvertreter. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

2. In den Vorstand wählbar sind natürliche Personen, die dem Bund der Steuerzahler Hamburg mindestens ein volles Jahr angehören. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Vorstand und Verwaltungsrat mit jeweils einfacher Mehrheit gemeinsam einen Kandidaten der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlagen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende sowie Vorstandsmitglieder, die ein Sachgebiet betreuen, haben Anspruch auf eine angemessene pauschale Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Durchführung der in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke und Aufgaben.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben ist. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Abschlussprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 1 Jahr einen berufsqualifizierten Abschlussprüfer oder 2 Kassenprüfer aus der Mitte des Verwaltungsrates.

Der Abschlussprüfer oder die beiden Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 10 Beschwerde-Ausschuss

Der Beschwerde-Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Tage der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat, selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der vier Jahre liegt.

§ 11 Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Im Interesse einer gemeinsamen Zielsetzung aller Landesverbände hat sich der Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. mit den in den anderen Bundesländern bestehenden Landesverbänden zum Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. zusammengeschlossen. Die Rechte und Pflichten dieser Mitgliedschaft regelt die Satzung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Fortfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e.V. als gemeinnütziger Körperschaft.

Die Zuwendung darf erst nach Zustimmung der Finanzverwaltung erfolgen. Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.




Anhang: Beitragsordnung

§ 1 Jahresmindestbeitrag
Der Jahresbeitrag ist nach Leistungsfähigkeit und Alter gestaffelt.

Gruppe / Mindestbeitrag
Persönliche Mitgliedschaft / 72 Euro
Firmenmitgliedschaft (z.B. Gewerbliche Unternehmen und Freiberufler) / 96 Euro
Persönliche Mitgliedschaft (Junioren - bis 27 Jahre) / 36 Euro
Persönliche Mitgliedschaft (Senioren - ab 70 Jahren) / 48 Euro

§ 2 Geltungsbereich
Die Beitragssätze nach § 1 gelten für Neuaufnahmen nach Inkrafttreten der Beitragsordnung. Für Bestandsmitglieder gilt die Beitragsordnung ab 01.01.2011.

§ 3 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 01.07.2010 in Kraft.

Hamburg, den 27.05.2010
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